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Neben dem Freiheitsprinzip wird das Privatrecht auch noch durch das Subsidiaritätsprinzip getragen. Das aus der katholischen Soziallehre stammende Subsidiaritätsprinzip weist die Regelungsbefugnis und die Verantwortung grundsätzlich der kleineren sozialen Einheit(Einzelperson, Familie) zu und gewährt den größeren sozialen Gemeinschaften (Gemeinde, Staat) eine Kompetenz nur insoweit, als die kleinere Einheit die betreffende Angelegenheit nicht sachgerecht lösen kann. Das Subsidiaritätsprinzip begründet mit dem Vorrang der kleineren Einheit auch den Vorrang des vom Individuum geprägten Privatrechts vor dem durch das Allgemeininteresse beherrschten öffentlichen Recht.

Das Subsidiaritätsprinzip reicht aber über das Privatrecht hinaus und beeinflußt auch die Kompetenzverteilung innerhalb des Rechts, indem die kleinere Einheit der Gemeinden in ihrer Selbstverwaltung gegenüber der großeren Einheit Staat geschützt wird(Art. 28 GG), im foderalen Aufbau die Länder die grundsätzliche Zuständigkeit gegenüber dem Bund(Art.30,70,83 GG) und im europäischen Bereich die nationalen Mitgliedstaaten vor der europäischen Union haben(Art. 5 EGV).


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